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E-Auto als Firmenwagen: Welche steuerlichen Vorteile Geschäftsführer nutzen können

Autorenbild: Martin Reiss
Martin Reiss
14. Sept.
6 Min. Lesezeit

Ein E-Auto als Firmenwagen kann für Geschäftsführer steuerlich besonders interessant sein. Neben niedrigeren Energiekosten und einem modernen Unternehmensauftritt liegt der größte Vorteil häufig in der günstigeren Besteuerung der privaten Nutzung.


Damit die steuerlichen Vorteile tatsächlich genutzt werden können, müssen jedoch mehrere Punkte zusammenpassen. Dazu gehören unter anderem die Fahrzeugart, der Bruttolistenpreis, die vertragliche Vereinbarung und die korrekte Abrechnung des geldwerten Vorteils.


Ein Elektroauto als Firmenwagen kann die persönliche Steuerbelastung deutlich reduzieren – vorausgesetzt, die gesetzlichen Anforderungen werden erfüllt.



Warum Elektroautos steuerlich begünstigt werden


Darf ein Geschäftsführer seinen Firmenwagen auch privat nutzen, entsteht ein geldwerter Vorteil. Bei einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor wird dieser häufig nach der sogenannten 1-%-Regelung berechnet. Grundlage ist grundsätzlich der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs.


Für reine Elektrofahrzeuge gelten unter bestimmten Voraussetzungen günstigere Regelungen. Je nach Fahrzeug und Anschaffungszeitpunkt kann für die Privatnutzung nur ein Viertel oder die Hälfte des Bruttolistenpreises angesetzt werden.


Umgangssprachlich wird deshalb von der 0,25-%- beziehungsweise 0,5-%-Regelung gesprochen.


Ein vereinfachtes Beispiel:

Ein Geschäftsführer nutzt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 80.000 Euro auch privat.

  • Bei der 1-%-Regelung beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 800 Euro.

  • Bei Anwendung der 0,25-%-Regelung beträgt er nur 200 Euro.

  • Der Unterschied liegt bei 600 Euro pro Monat.


Dieser Unterschied wirkt sich auf die persönliche Lohnsteuer und gegebenenfalls auf weitere Abgaben aus.


Bei gleichem Bruttolistenpreis kann der monatliche geldwerte Vorteil eines begünstigten E-Autos wesentlich niedriger sein als bei einem Verbrenner.


Die steuerliche Begünstigung gilt allerdings nicht automatisch für jedes Fahrzeug mit Elektroantrieb. Entscheidend sind insbesondere:

  • die genaue Fahrzeugart

  • der Anschaffungs- oder Überlassungszeitpunkt

  • der maßgebliche Bruttolistenpreis

  • die aktuell geltenden Preisgrenzen

  • die Art und der Umfang der Nutzung

  • die vertragliche Regelung

  • die korrekte Lohnabrechnung



Geschäftsführer müssen besonders auf klare Vereinbarungen achten


Bei Geschäftsführern – insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH – wird die Überlassung eines Firmenwagens steuerlich häufig genauer geprüft. Der Grund: Der Geschäftsführer kann möglicherweise Einfluss auf die Vertragsgestaltung der Gesellschaft nehmen.


Die Fahrzeugüberlassung sollte daher einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Die Bedingungen müssen also so gestaltet sein, wie sie auch mit einem fremden Geschäftsführer vereinbart worden wären.


Im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag oder in einer ergänzenden Dienstwagenvereinbarung sollte eindeutig geregelt sein:

  • ob eine private Nutzung erlaubt ist

  • wer das Fahrzeug nutzen darf

  • wer laufende Kosten übernimmt

  • wie Ladekosten abgerechnet werden

  • was bei Urlaub oder Krankheit gilt

  • wann das Fahrzeug zurückzugeben ist

  • wie die private Nutzung versteuert wird


Fehlt eine klare Vereinbarung, kann das Finanzamt die Fahrzeugüberlassung anders bewerten. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern besteht unter Umständen das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies kann zu steuerlichen Korrekturen bei der GmbH und beim Geschäftsführer führen.


Die private Nutzung sollte vor der Überlassung des Fahrzeugs schriftlich und eindeutig vereinbart werden.



Pauschale Besteuerung oder Fahrtenbuch?


Für die Berechnung des privaten Nutzungsanteils kommen grundsätzlich die pauschale Methode und die Fahrtenbuchmethode infrage.


Die pauschale Besteuerung ist einfach und gut planbar. Bei einem steuerlich begünstigten Elektrofahrzeug kann sie trotz regelmäßiger Privatnutzung günstig sein. Der tatsächliche Umfang der Privatfahrten ist für die monatliche Pauschale grundsätzlich nicht entscheidend.


Ein Fahrtenbuch kann dagegen sinnvoll sein, wenn der Geschäftsführer das Fahrzeug nur selten privat nutzt. In diesem Fall wird der private Anteil anhand der tatsächlichen Fahrzeugkosten und der aufgezeichneten Fahrten berechnet.


Das Fahrtenbuch muss jedoch strenge Anforderungen erfüllen. Es sollte:

  • zeitnah geführt werden

  • vollständig und nachvollziehbar sein

  • dienstliche und private Fahrten klar trennen

  • bei dienstlichen Fahrten Ziel und Zweck enthalten

  • nachträgliche Änderungen erkennen lassen


Wird das Fahrtenbuch wegen formaler oder inhaltlicher Fehler nicht anerkannt, kann das Finanzamt die Privatnutzung rückwirkend pauschal versteuern. Dadurch können erhebliche Nachzahlungen entstehen.


Ein Fahrtenbuch kann sich bei geringer Privatnutzung lohnen – formale Fehler können den Vorteil jedoch vollständig zunichtemachen.



Der Bruttolistenpreis wird häufig falsch verstanden


Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung von Kaufpreis und Bruttolistenpreis. Für die pauschale Versteuerung ist grundsätzlich nicht entscheidend, welchen Preis das Unternehmen tatsächlich bezahlt hat.


Auch folgende Beträge sind für die Berechnung nicht unmittelbar maßgeblich:

  • ein ausgehandelter Rabatt

  • der Preis eines Gebrauchtwagens

  • die monatliche Leasingrate

  • die Höhe der Finanzierung


Grundlage ist regelmäßig der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Bestimmte Sonderausstattungen werden dabei einbezogen.

Ein Fahrzeug kann daher steuerlich mit einem höheren Wert angesetzt werden, als die GmbH tatsächlich bezahlt hat. Bei Elektrofahrzeugen ist das besonders wichtig, weil die günstigere Besteuerung von gesetzlichen Preisgrenzen abhängig sein kann.


Für die pauschale Besteuerung zählt grundsätzlich der maßgebliche Bruttolistenpreis – nicht der rabattierte Kaufpreis oder die Leasingrate.


Deshalb sollte die steuerliche Einordnung möglichst vor der Bestellung oder dem Abschluss eines Leasingvertrags erfolgen.



Leasing oder Kauf: Was ist günstiger?


Ob ein E-Auto gekauft oder geleast werden sollte, lässt sich nicht pauschal beantworten. Beide Varianten können steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll sein.


Beim Leasing stehen vor allem diese Punkte im Mittelpunkt:

  • Leasingrate und Sonderzahlung

  • Vertragslaufzeit

  • Vorsteuerabzug

  • private Nutzung

  • buchhalterische Behandlung


Beim Kauf sind dagegen insbesondere Anschaffungskosten, Finanzierung, Abschreibung, Nutzungsdauer und ein späterer Verkauf zu berücksichtigen.

Ein Vergleich sollte sich deshalb nicht nur auf die monatliche Leasingrate oder den Kaufpreis beschränken. Entscheidend ist die Gesamtbelastung nach Steuern. Dabei spielen auch die Liquidität der Gesellschaft, die Auswirkungen auf den Gewinn und die persönliche Besteuerung des Geschäftsführers eine Rolle.


Ob Leasing oder Kauf vorteilhafter ist, zeigt erst ein Vergleich der steuerlichen und wirtschaftlichen Gesamtkosten.



Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte


Neben der allgemeinen Privatnutzung können Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte einen zusätzlichen geldwerten Vorteil auslösen.


Dafür muss zunächst geklärt werden, wo sich die erste Tätigkeitsstätte befindet. Das kann bei Geschäftsführern schwierig sein, wenn sie regelmäßig an verschiedenen Orten arbeiten, Kunden besuchen oder einen großen Teil ihrer Tätigkeit im Homeoffice ausüben.


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Für die Besteuerung sind unter anderem folgende Fragen wichtig:

  • Gibt es eine dauerhaft zugeordnete Tätigkeitsstätte?

  • Wie weit ist diese von der Wohnung entfernt?

  • An wie vielen Tagen im Monat wird sie aufgesucht?

  • Wird überwiegend im Homeoffice oder an wechselnden Orten gearbeitet?


Fährt der Geschäftsführer nur an wenigen Tagen im Monat zur ersten Tätigkeitsstätte, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten günstiger sein. Dafür müssen die Fahrten nachvollziehbar dokumentiert werden.


Zusätzlich zur Privatnutzung müssen auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geprüft werden.



Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug


Neben der Lohn- und Ertragsteuer spielt auch die Umsatzsteuer eine wichtige Rolle. Ist die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann sie grundsätzlich Vorsteuer aus verschiedenen Fahrzeugkosten geltend machen.


Dazu können beispielsweise gehören:

  • Anschaffung oder Leasing

  • Reparatur und Wartung

  • Zubehör

  • Ladekosten

  • Kosten für die betriebliche Ladeinfrastruktur


Gleichzeitig kann die private Nutzung des Firmenwagens umsatzsteuerliche Folgen haben. Die lohnsteuerliche und die umsatzsteuerliche Behandlung sollten deshalb aufeinander abgestimmt sein.



Laden zu Hause und Kosten der Wallbox


Wird das Firmenfahrzeug zu Hause geladen, stellt sich die Frage, wie die Stromkosten ermittelt und erstattet werden. Eine Erstattung sollte auf einer klaren Vereinbarung und nachvollziehbaren Nachweisen beruhen.


Zu klären ist insbesondere:

  • Wie wird der tatsächliche Stromverbrauch gemessen?

  • Welcher Strompreis wird angesetzt?

  • Wie werden private und betriebliche Ladevorgänge getrennt?

  • Wem gehört die Wallbox?

  • Wer übernimmt Anschaffung, Installation und Wartung?


Unklare Erstattungen oder fehlende Nachweise können dazu führen, dass Betriebsausgaben nicht anerkannt oder Zahlungen steuerlich falsch behandelt werden.


Beim Laden zu Hause sind eine klare Kostenregelung und nachvollziehbare Verbrauchsnachweise besonders wichtig.



Welche Fahrzeugkosten trägt die GmbH?


Wird das E-Auto betrieblich eingesetzt, können grundsätzlich verschiedene Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise Leasingraten oder Abschreibungen, Versicherung, Wartung, Reifen, Reparaturen und Ladestrom.


Die private Nutzung muss gleichzeitig korrekt als geldwerter Vorteil erfasst werden.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann außerdem die Angemessenheit der Gesamtvergütung geprüft werden. Der Firmenwagen ist Teil dieser Vergütung. Dabei können unter anderem die Position des Geschäftsführers, die Unternehmensgröße, die Ertragslage und der Wert des Fahrzeugs berücksichtigt werden.


Ein hochwertiges Fahrzeug ist nicht automatisch problematisch. Die Überlassung sollte jedoch wirtschaftlich nachvollziehbar, vertraglich geregelt und steuerlich korrekt umgesetzt sein.



Typische Fehler in der Praxis


Probleme entstehen häufig nicht durch einen einzelnen großen Fehler, sondern durch mehrere kleine Unstimmigkeiten. Typische Beispiele sind:

  • ein falsch angesetzter Bruttolistenpreis

  • eine fehlende Vereinbarung zur Privatnutzung

  • eine unklare erste Tätigkeitsstätte

  • ein unvollständiges Fahrtenbuch

  • falsch abgerechnete Ladekosten

  • eine nicht berücksichtigte Umsatzsteuer

  • eine fehlerhafte Lohnabrechnung

  • fehlende Nachweise zur Wallbox

  • eine unangemessene oder nicht dokumentierte Fahrzeugüberlassung


Solche Fehler fallen teilweise erst Jahre später bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung oder Betriebsprüfung auf. Dann müssen Abrechnungen rückwirkend korrigiert und möglicherweise Steuern nachgezahlt werden.


Eine saubere Gestaltung vor der Anschaffung ist meist einfacher und sicherer als eine spätere Korrektur.


Ein E-Auto als Firmenwagen kann für Geschäftsführer steuerlich attraktiv sein. Besonders die reduzierte Besteuerung der Privatnutzung kann gegenüber einem vergleichbaren Verbrenner einen deutlichen Vorteil bringen.

Entscheidend ist aber nicht nur die Wahl des Fahrzeugs. Auch der Bruttolistenpreis, die vertragliche Überlassung, die erste Tätigkeitsstätte, die Abrechnung der Ladekosten sowie die lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung müssen berücksichtigt werden.


Ein E-Firmenwagen bietet erhebliche steuerliche Chancen – der tatsächliche Vorteil hängt jedoch von einer vollständigen und korrekten Umsetzung ab.



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