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Freibeträge und Steuerbefreiungen bei der Erbschaftsteuer werden häufig unterschätzt

Autorenbild: Martin Reiss
Martin Reiss
vor 5 Tagen
4 Min. Lesezeit

Wer Vermögen erbt, muss nicht automatisch auf den gesamten Nachlass Erbschaftsteuer zahlen. Persönliche Freibeträge, zusätzliche Steuerbefreiungen und abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten können den steuerpflichtigen Erwerb erheblich reduzieren. Gerade bei Immobilien, größeren Familienvermögen und Unternehmensnachfolgen werden diese Möglichkeiten häufig unterschätzt.



Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer?


Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erwerber.


Es gelten grundsätzlich folgende Freibeträge:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro

  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro

  • Enkelkinder: 200.000 Euro

  • Enkelkinder, deren vermittelnder Elternteil bereits verstorben ist: 400.000 Euro

  • Übrige Personen der Steuerklasse I: 100.000 Euro

  • Geschwister, Nichten und Neffen: 20.000 Euro

  • Nicht verwandte Personen: 20.000 Euro


Die Freibeträge gelten für jeden Erwerber gesondert. Ein Kind kann daher grundsätzlich von jedem Elternteil Vermögen im Wert von 400.000 Euro steuerfrei erhalten.



Welche Steuerbefreiungen kommen zusätzlich infrage?


Neben den persönlichen Freibeträgen bestehen weitere gesetzliche Steuerbefreiungen. Besonders wichtig sind:

  • Selbst genutztes Familienheim: Unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei.

  • Vermietete Wohnimmobilien: Begünstigte Immobilien werden grundsätzlich nur mit 90 Prozent ihres steuerlichen Werts angesetzt.

  • Hausrat: Für Erwerber der Steuerklasse I bis zu 41.000 Euro steuerfrei.

  • Andere bewegliche Gegenstände: Für Steuerklasse I zusätzlich bis zu 12.000 Euro steuerfrei, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Betriebsvermögen: Für begünstigtes Unternehmensvermögen kommen Verschonungen von 85 oder 100 Prozent infrage.


Diese Befreiungen können neben den persönlichen Freibeträgen angewendet werden. Entscheidend sind die Art des Vermögens und die gesetzlichen Voraussetzungen.



Können Bestattungs- und Räumungskosten abgezogen werden?


Neben Freibeträgen mindern auch Nachlassverbindlichkeiten wie Bestattungs- oder Räumungskosten den steuerpflichtigen Erwerb.


Dazu gehören insbesondere Schulden des Verstorbenen, Bestattungskosten, Kosten der Nachlassabwicklung und unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Haushaltsauflösung.


Für Erbfälle seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gemeinsame Pauschbetrag für bestimmte Erbfallkosten 15.000 Euro. Ein Einzelnachweis ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Höhere tatsächlich abzugsfähige Kosten können mit Nachweisen berücksichtigt werden.


Auch Räumungskosten können abzugsfähig sein. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten der Haushaltsauflösung zur Nachlassregelung gehören können. Kosten, die ausschließlich einer späteren Vermietung oder Veräußerung dienen, sind dagegen grundsätzlich keine abzugsfähigen Nachlassregelungskosten.



Weiterführende Informationen zur Haushaltsauflösung

Neben der steuerlichen Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten stehen Erben häufig vor der praktischen Herausforderung, eine Wohnung oder ein Haus aufzulösen. Dabei spielen nicht nur die Kosten, sondern auch die Verwertung vorhandener Gegenstände und deren fachgerechte Entsorgung eine Rolle. Wie eine Haushaltsauflösung abläuft und welche Möglichkeiten der Wertanrechnung bestehen, erläutert beispielsweise Peter Fritsch in seinem Ratgeber zur Haushaltsauflösung.




Wie werden Nachlassverbindlichkeiten in der Erbschaftsteuererklärung berücksichtigt?


Nachlassverbindlichkeiten sollten möglichst frühzeitig vollständig erfasst und dem Steuerberater für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung mitgeteilt werden. Dazu gehören beispielsweise Bestattungskosten, Grabpflege, Wohnungsräumungen und weitere Kosten der Nachlassabwicklung. Sind einzelne Arbeiten noch nicht durchgeführt, ist es sinnvoll, bereits schriftliche Angebote einzuholen. So kann der Steuerberater die voraussichtlichen Aufwendungen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs berücksichtigen und prüfen, ob ein entsprechender Abzug bereits möglich ist.


Ein Angebot allein reicht dafür allerdings nicht aus. Entscheidend ist, dass die Kosten steuerlich abzugsfähig sind und ihre tatsächliche Entstehung beziehungsweise die entsprechende Verpflichtung nachgewiesen werden kann. Seit 2025 gilt für bestimmte Erbfallkosten ein Pauschbetrag von 15.000 Euro. Übersteigen die abzugsfähigen tatsächlichen Kosten diesen Betrag, kann der Einzelnachweis zu einer höheren steuerlichen Entlastung führen.


Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat die grundsätzliche Abzugsfähigkeit bestimmter  Räumungs- und Haushaltsauflösungskosten ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 14. Oktober 2020, II R 30/19).



Wie wirken sich Freibeträge und Nachlasskosten konkret aus?


Ein Sohn erbt von seinem Vater Vermögen mit einem steuerlichen Wert von 520.000 Euro. Es bestehen abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten von 20.000 Euro. Frühere Schenkungen gab es nicht.

Position

Betrag

Steuerlicher Nachlasswert

520.000 €

Nachlassverbindlichkeiten

−20.000 €

Persönlicher Freibetrag

−400.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb

100.000 €


Bei Steuerklasse I ergibt sich daraus grundsätzlich eine Erbschaftsteuer von 11.000 Euro.


Ohne Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten wären 120.000 Euro steuerpflichtig. Die Erbschaftsteuer würde 13.200 Euro betragen.


Allein die abzugsfähigen Verbindlichkeiten reduzieren die Steuer in diesem Beispiel um 2.200 Euro.



Wann bleibt eine geerbte Immobilie steuerfrei?


Ein selbst genutztes Familienheim kann zusätzlich zum persönlichen Freibetrag steuerfrei vererbt werden.


Bei Ehegatten besteht grundsätzlich keine Wohnflächenbegrenzung. Für Kinder ist die Befreiung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.


Voraussetzung ist unter anderem, dass der Erblasser die Immobilie entsprechend den gesetzlichen Vorgaben selbst genutzt hat und der Erwerber sie unverzüglich zur eigenen Wohnnutzung bestimmt.


Wird das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst genutzt, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen. Ausnahmen gelten bei zwingenden Gründen, die eine weitere Selbstnutzung verhindern.


Bei vermieteten Wohnimmobilien kann dagegen der steuerliche Bewertungsabschlag von zehn Prozent relevant sein.



Welche Besonderheiten gelten bei geerbten Unternehmen?


Bei Unternehmensvermögen gelten besondere Verschonungsregelungen. Begünstigtes Betriebsvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 Prozent oder vollständig steuerfrei übertragen werden.


Dabei spielen insbesondere Behaltensfristen, Lohnsummen und die Zusammensetzung des Betriebsvermögens eine Rolle.


Für Unternehmerfamilien ist entscheidend, dass nicht jede Beteiligung automatisch begünstigt ist. Werden die gesetzlichen Bedingungen nach der Übertragung verletzt, können Vergünstigungen rückwirkend verloren gehen.



Welche Rolle spielen frühere Schenkungen?


Schenkungen und Erbschaften von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Erbschaftsteuer grundsätzlich zusammengerechnet.


Hat ein Kind beispielsweise bereits 300.000 Euro von seinem Vater geschenkt bekommen und erbt fünf Jahre später weitere 200.000 Euro, steht der Freibetrag von 400.000 Euro nicht erneut vollständig zur Verfügung.


Nach Ablauf von zehn Jahren können persönliche Freibeträge bei einer weiteren Schenkung grundsätzlich erneut genutzt werden.



Welche Fehler können zu unnötiger Erbschaftsteuer führen?


Häufig werden Nachlassverbindlichkeiten unvollständig erfasst, frühere Schenkungen übersehen oder Immobilienwerte ungeprüft übernommen.


Auch zusätzliche Steuerbefreiungen für Hausrat, vermietete Immobilien oder das Familienheim bleiben teilweise unberücksichtigt.


Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Anzeigepflicht: Erbschaften müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erwerbs dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Gesetzliche Ausnahmen bestehen beispielsweise bei bestimmten gerichtlich oder notariell dokumentierten Erwerben.



Häufige Fragen zu Freibeträgen und Steuerbefreiungen


Sind Bestattungskosten zusätzlich zum persönlichen Freibetrag abzugsfähig?

Ja. Die berücksichtigungsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mindern den Erwerb unabhängig vom persönlichen Freibetrag.


Sind Räumungskosten einer geerbten Wohnung abzugsfähig?

Ja, wenn sie unmittelbar der Nachlassregelung dienen. Reine Kosten einer späteren Immobilienverwertung sind dagegen grundsätzlich nicht abzugsfähig.


Kann man Freibeträge mehrfach nutzen?

Ja. Bei Schenkungen von derselben Person stehen die persönlichen Freibeträge grundsätzlich nach Ablauf von zehn Jahren erneut zur Verfügung.


Muss eine Erbschaft unterhalb des Freibetrags versteuert werden?

Grundsätzlich fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn nach Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften kein steuerpflichtiger Erwerb verbleibt.




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